Am 07.06.2021 wurde im Gesundheitsausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Anhörung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beraten. Der schon länger diskutierte Gesetzentwurf und die Gegenäußerung der Bundesregierung wurde dabei kurzfristig durch 20 Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU und SPD erweitert, die wesentliche Neuregelungen für die Pflegeversicherung vorsehen. Hierdurch wurde das im Frühjahr diesen Jahres in Entwurfsversionen bekannt gewordene umfassende Pflegereformgesetz ersetzt und nur einige in der Regierungskoalition politisch konsensfähige Einzelregelungen in das Gesetzgebungsverfahren übernommen.
Wesentliche Punkte betreffen die Ermöglichung von Mehrpersonal in stationären Einrichtungen, die Entlohnung der Pflegekräfte auf tariflichem Niveau, die Reduktion der von den Heimbewohner:innen privat zu tragenden Eigenanteile und die Refinanzierung dieser Reformmaßnahmen.
Professor Heinz Rothgang, der in den letzten Jahren umfassend Grundlagen zur Personalbemessung in stationären Einrichtungen und Konzepte zur Finanzreform der Pflegeversicherung erarbeitet hat, wurde als Sachverständiger um seine Einschätzung des GVWG gebeten.
Er betont in seiner Stellungnahme, dass die wesentliche Herausforderung des Pflegesystems aktuell ist, eine bedarfsgerechte Versorgung dauerhaft sicherzustellen. Hierzu sind vier zentrale Anforderungen zu erfüllen: Bessere Arbeitsbedingungen in der Langzeitpflege sind erforderlich, die durch einen Einsatz von Mehrpersonal entsprechend des ausgearbeiteten Personalbemessungsverfahrens und mit einer besseren Entlohnung der Pflegekräfte erreicht werden können. Da hierdurch jedoch die privat zu zahlenden Eigenanteile der Heimbewohner:innen weiter steigen werden, ist eine Regelung erforderlich, die wieder das ursprüngliche Ziel bei Einführung der Pflegeversicherung verfolgt, die Pflegebedürftigen vor pflegebedingter Sozialhilfeabhängigkeit zu schützen. Für die hierdurch wiederum entstehenden Mehrausgaben der Pflegeversicherung ist eine vollständige Gegenfinanzierung erforderlich.
Professor Rothgang sieht alle vier Punkte in den aktuellen Regelungsentwürfen nicht ausreichend umgesetzt und fordert Nachbesserungen. Die Refinanzierung von Mehrpersonal muss an den empirisch ausgewiesenen Bedarfen orientieren sein und diese nicht – wie im Entwurf des § 113c SGB XI vorgesehen – nur teilweise und unverbindlich ermöglichen. Die vorgesehene Entlohnung auf tariflichem Niveau ist notwendig, aber noch genauer zu definieren.
Vor allem zu kritisieren ist, dass die durch einen neuen § 43c SGB XI vorgesehene Bereitstellung von anteiligen Leistungszuschlägen dem Grunde nach zur Begrenzung der privat zu zahlenden Eigenanteile der Heimbewohner:innen ungeeignet ist. Es kann gezeigt werden, dass hierdurch auch zukünftig nur rund 39 % der Preissteigerungen durch die Pflegeversicherung getragen werden, während weiterhin 61 % privat durch die Pflegebedürftigen übernommen werden. Bei den weiterhin zu erwartenden steigenden Pflegekosten erfolgt hierdurch also nur eine Verlangsamung der finanziellen Überlastung, aber keine systematische Absicherung. Daher muss eine vollständige Begrenzung der Eigenanteile, wie sie im Herbst 2020 bereits von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgeschlagen wurde, erfolgen.
Schon für die vorgeschlagene Pflegereform light ist allerdings keine ausreichende Refinanzierung vorgesehen. Zwar wird erstmalig ein pauschaler Steuerzuschuss zur Pflegeversicherung eingeführt und eine Erhöhung der Einnahmen durch eine Steigerung des Beitragssatzes für Kinderlose umgesetzt, jedoch sind darüber hinaus gehende Zusatzausgaben um 0,73 Mrd. (2022) bis 1,91 Mrd. (2024) zu erwarten. Als Möglichkeit zur dauerhaften und systematischen Finanzierung der gesamten Pflegeversicherungsleistungen wäre die Weiterentwicklung der Sozialversicherung zu einer Pflegebürgerversicherung zielführend.
Kontakt:
Prof. Dr. Heinz Rothgang
SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik
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Tel.: +49 421 218-58557
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